Resolution zum Umgang beim "Recht auf selbstbestimmtes Sterben" in Pflegeheimen

Resolution des Verbandes Katholischer Männergemeinschaften (VKM) im Bistum Hildesheim zum assistierten Suizid („Recht auf selbstbestimmtes Sterben“).

Der VKM fordert nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts den Gesetzgeber auf, dass bis zur Novellierung des bisherigen § 217 des Strafgesetzbuches (StGB) rechtsverbindliche Empfehlungen für ein einheitliches Verfahren im Falle eines beabsichtigten assistierten Suizids bei den Betreibern von Senioren-/Pflegeheimen oder Hospizen verabschiedet werden.

Dabei sollten die nachfolgenden Eckpunkte Berücksichtigung finden:

  • Jede Form von Werbung für Sterbehilfevereine innerhalb der Einrichtung (z.B. durch Aushang oder Flyer) sollte unterbunden werden.
  • Suizidbeihilfe sollte nur unter Hinzuziehung eines Arztes geleistet werden dürfen.
  • Dieser soll sicherstellen, dass die/der Betroffene ihre/seine Entscheidung frei und ohne äußeren Druck getroffen hat und ihr/ihm zuvor eine ausführliche Beratung, insbesondere auch über alternative Angebote (z.B. der Palliativmedizin) zuteil geworden ist.
  • Nach erfolgter Beratung sollte eine angemessene Bedenkzeit (mindestens 10 Tage) eingehalten werden.
  • Bestehen begründete Zweifel an der Einhaltung dieser Empfehlungen, so soll die Heimleitung im Interesse der Rechtssicherheit den Beteiligten zunächst einmal den Zutritt zur Einrichtung unter Hinweis auf ihr Hausrecht verweigern und stattdessen die vorherige Beantragung einer gerichtlichen Entscheidung (ggf. im Eilverfahren) empfehlen.

Begründung

  1. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 26.02.dieses Jahres das Recht auf „selbstbestimmtes Sterben“ gestärkt und das bis dahin im Strafgesetzbuch normierte Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung (§ 217 StGB) wegen Verstoßes gegen das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art.2 GG) mit sofortiger Wirkung für verfassungswidrig und damit nichtig erklärt.
  2. Der Gesetzgeber wurde vom Gericht jedoch gleichzeitig aufgerufen, durch eine Novellierung des Paragraphen diesbezüglich neue verfassungskonforme Regelungen zu treffen.
  3. Als Folge dieser Entscheidung sind ab sofort bis auf Weiteres die Verordnung eines tödlichen Medikaments durch Ärzte und die einen Suizid vorbereitende Tätigkeit von Sterbehilfevereinen zulässig.
  4. Dies hat bereits in mindestens einem durch die Presse veröffentlichten Fall zu einem durch den Verein „Sterbehilfe“ assistierten Suizid in einem hannoverschen Seniorenheim geführt.
  5. In Anbetracht der bis zu einer Neuregelung bestehenden Gesetzeslücke sollten nach Auffassung des VKM den Betreibern von Senioren-/ Pflegeheimen sowie Hospizen dringend Handlungsempfehlungen für den Fall eines in ihrer Einrichtung beabsichtigten assistierten Suizids an die Hand gegeben werden.
  6. Die bereits oben aufgeführten Eckdaten sollten dabei unbedingt beachtet werden.

 Hannover, den 01.10.2020